Stand: August 2024
Abschnitt I – Teilnahmevertrag
1. Begriffe / Definitionen
KRAVAG TRUCK PARKING (KTP) – bezeichnet die Plattform, über die die mit diesem Vertrag vereinbarten Services bereitgestellt werden, und damit alle Komponenten dieses Teilnahmevertrages.
KTP-Web-App – ist als Web-Anwendung die zentrale Benutzeroberfläche, über die der Nutzer die KTP-Services buchen und verwalten kann.
KTP-Smartphone-App – ist eine Smartphone-Anwendung, über die berechtigte Personen (insbesondere die speditionseigenen Fahrer des Nutzers) unterwegs die KTP-Services nutzen können.
KTP-Applikationen – bezeichnet beide KTP-Anwendungen, die KTP-Web-App und die KTP-Smartphone-
App.
KTP-Zugangssystem – ist ein Zugangssystem, das bei vermietenden Nutzern im Zusammenhang mit
bestehenden Zugangskontrollsystemen zum Betriebsgelände, Sanitäranlagen u.ä. installiert werden muss und über das die berechtigten Personen des mietenden Nutzers im Zusammenhang mit derAnmietung eines Parkplatzes Zugang zu dem Parkplatz und den Einrichtungen des vermietenden Nutzers erhalten.
Vermietender Nutzer – ist ein über einen Teilnahmevertrag an das KRAVAG-Truck-Parking angeschlossener Nutzer, der über ein Betriebsgelände verfügt und über das KTP-Geschäftsmodell Parkplätze zur Anmietung zur Verfügung stellt. Der vermietende Nutzer ist Vertragspartei des KTP-Mietvertrages. In diesem nimmt er die rechtliche Rolle des Vermieters ein.
Mietender Nutzer – ist ein über einen Teilnahmevertrag an das KRAVAG-Truck-Parking angeschlossener Nutzer, der einen Parkplatz anmieten möchte. Der mietende Nutzer ist Vertragspartei des KTP-Untermietvertrages. In diesem nimmt er die rechtliche Rolle des Mieters (Untermieters) ein.
KTP-Mietvertrag – ist ein Mietvertrag, der im Zusammenhang mit der Reservierung eines Parkplatzes über die KTP-Applikationen zwischen dem vermietenden Nutzer und STARTRAIFF geschlossen wird. STARTRAIFF mietet mit dem KTP-Mietvertrag den reservierten Parkplatz von dem vermietenden Nutzer an. Das KTP-Geschäftsmodell sieht für jede Parkplatzmiete den Abschluss eines KTP-Mietvertrages vor, damit STARTRAIFF ihre Pflichten aus dem parallel abgeschlossenen Untermietvertrag gegenüber dem mietenden Nutzer erfüllen kann.
KTP-Untermietvertrag – ist ein weiterer Mietvertrag, der neben dem KTP-Mietvertrag im Zusammenhang mit der Reservierung eines Parkplatzes über die KTP-Applikationen geschlossen wird. Vertragsparteien des KTP-Untermietvertrages sind die STARTRAIFF und der mietende Nutzer. Der mietende Nutzer mietet mit diesem KTP-Untermietvertrag den Parkplatz von STARTRAIFF an.
KTP-Schnupperteilnahme – berechtigt den Nutzer nach ausdrücklicher Vereinbarung zu einer zeitlich beschränkten entgeltlosen Nutzung der KTP-Services im eingeschränkten Umfang.
2. Leistungsumfang
Über das KRAVAG Truck Parking werden dem Nutzer entgeltlich u.a. folgende Leistungen bereitgestellt:
- Vermietung und Anmietung von Kurzzeit-Parkplatzmietverträgen durch die Nutzer, wobei die Reservierung und Buchung von Parkplätzen über die KTP Web-App sowie die KTP Smartphone-App erfolgen kann. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 7 beschrieben.
- Installation und Miete eines KTP-Zugangssystems (inkl. Wartung) an Hoftoren und Sanitäranlagen, um den Fahrern während der Mietzeit Zufahrt und Zugang zu dem fremden Betriebsgelände ohne physischen Schlüssel zu gewähren. Zur Nutzung des KRAVAG Truck Parking ist die Miete des KTP- Zugangssystems durch den Nutzer obligatorisch, falls das Speditionsgelände über ein bestehendes Zugangskontrollsystem verfügt. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 9 beschrieben.
- Bei Bedarf Durchführung einer digitalen Einführungsveranstaltung (Onboarding) für Parkplatzbetreiber und Disponenten (Vorstellung Web-App und Smartphone-App, Einrichtung Parkplatz, Vorstellung der Funktionen zum Einladen der eigenen Fahrer).
- Bereitstellung einer Servicehotline, über die der Nutzer in Service- und Fehlerfällen Unterstützung erhält.
- Versicherungsschutz des Nutzers zur Absicherung zusätzlicher Risiken im Zusammenhang mit der An-/Vermietung der Kurzeitparkplätze. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 10 beschrieben.
3. Nutzungsberechtigung / Anforderungen an den Nutzer
3.1 Anforderungen für die Nutzung der KTP-Leistungen
Für die Nutzung der in Ziffer 2 dieses Vertrages beschriebenen Leistungen gelten die folgenden
Vorgaben und Voraussetzungen:
a) Die Nutzung der KTP-Leistungen nach diesem Vertrag ist nur für den Nutzer und seine angestellten Fahrer möglich. Eine Nutzung der Leistungen für Subunternehmer des Nutzers bzw. deren Fahrer ist ausgeschlossen.
b) Die teilnehmenden Fahrer des Nutzers benötigen jeweils ein funktionstüchtiges und betriebsbereites Smartphone mit dem Betriebssystem Android oder iOS sowie einen aktiven Mobilfunkvertrag für das verwendete Smartphone mit Datentarif.
c) Für die Nutzung der KTP-Web-App muss der Nutzer über entsprechende Hardware (z.B. Computer) und einen Internetzugang verfügen.
d) Der Nutzer muss sicherstellen, dass die vom Nutzer für KTP eingeladenen Fahrer über die Übermittlung ihres Vornamens, Nachnamens, der Mobilfunknummer und ggf. Emails an KTP informiert sind.
3.2 Zusätzliche Anforderungen für vermietende Nutzer
Um über das KRAVAG Truck Parking auch LKW-Parkplätze vermieten zu können, muss der Nutzer
zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Der Nutzer muss über zumindest ein Betriebsgelände in Deutschland verfügen, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
– Zumindest zeitweise müssen freie Parkplätze zur Fremdvermietung für LKW vorhanden sein;
– Auf dem Betriebsgelände stehen Sanitäranlagen zur Verfügung, die von den betriebsfremden Fahrern zu jeder Zeit genutzt werden können. Mindestens notwendig ist hierbei ein WC. Wünschenswert sind Wasch- bzw. Duschmöglichkeiten, die baulich nach Geschlecht voneinander getrennt sind.
b) Soweit das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und/oder die darauf befindlichen Sanitäranlagen über ein Zugangskontrollsystem (bspw. Rolltor o.ä.) verfügen, muss der vermietende Nutzer zusätzlich das KTP-Zugangssystem anmieten und installieren lassen. Vor Anbindung des vermietenden Nutzers an das KRAVAG Truck Parking findet eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems statt. Sofern eine Installation desselben nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist eine Vermietung der LKW-Parkplätze auf dem Betriebsgelände des Nutzers ausgeschlossen. Das Letztentscheidungsrecht über die Anbindung eines Nutzers für die Vermietung von Parkplätzen liegt allein bei STARTRAIFF. Näheres zur Installation und Miete des KTP-Zugangssystems ist in Ziffer 8 geregelt.
c) Der Nutzer sichert der STARTRAIFF zu, dass er zur Vermietung der von ihm angebotenen Parkplätze/Stellplätze berechtigt ist und diese für den vereinbarten Zweck (Abstellen von Lastkraftwagen) geeignet sind. Der Nutzer ist verpflichtet, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Stellflächen bestehen oder entstehen, eigenverantwortlich einzuhalten.
4. Bereitstellen der Leistungen
4.1 Es besteht kein Anspruch auf den Abschluss dieses Teilnahmevertrages bzw. die Anbindung an das KRAVAG Truck Parking und die Möglichkeit zur Vermietung von LKW-Parkplätzen über das KRAVAG Truck Parking.
4.2 Mit Ausnahme der in Ziffer 9 beschriebenen Versicherungsleistungen können die Leistungen des KRAVAG Truck Parking aufgrund von Störungen in der Datenkommunikation, aufgrund höherer Gewalt oder notwendigen Wartungsarbeiten/Weiterentwicklungen zeitweise eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
4.3 STARTRAIFF behält sich vor, die beschriebenen Leistungen des KRAVAG Truck Parking zu erweitern, zu verändern oder auch zu beschränken.
5. Aktualisierung Kontaktdaten
Der Nutzer ist verpflichtet, Änderungen der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss angegebenen Kontaktdaten – insbesondere die E-Mail-Adresse – unverzüglich der STARTRAIFF mitzuteilen. Auch ist der Nutzer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die berechtigten Personen des Nutzers Änderungen der bei Vertragsschluss hinterlegten Kontaktdaten der berechtigten Personen unverzüglich der STARTRAIFF mitteilen.
6. Anmietung und Vermietung von Kurzzeit-Parkplätzen
6.1 Grundsätzliches / Interessen der Parteien
Mit der Reservierung eines Parkplatzes über die Funktionen der KTP-Applikationen kommt ein Mietvertrag zwischen der STARTRAIFF und dem mietenden Nutzer über den Parkplatz auf dem entsprechenden Betriebsgelände zustande (KTP-Untermietvertrag). Damit die STARTRAIFF die Pflichten aus diesem Untermietvertrag erfüllen kann, wird gleichzeitig mit der Reservierung des Parkplatzes ein Mietvertrag zwischen dem vermietenden Nutzer dieses Betriebsgeländes und der STARTRAIFF für diesen Parkplatz geschlossen (KTP-Mietvertrag). In diesem Zusammenhang ist – aus rechtlicher Sicht – der die Parkfläche zur Verfügung stellende Nutzer folglich als Vermieter, die STARTRAIFF als Mieter und Untervermieter und der die Parkfläche in Anspruch nehmende Nutzer als Untermieter zu qualifizieren. Dem KRAVAG-Truck-Parking Konzept ist es immanent, dass der Nutzer sowohl in der Rolle als vermietender Nutzer Parkflächen zur Verfügung stellen als auch bei eigenem Parkflächenbedarf in der Rolle als mietender Nutzer auftreten kann. Die vertraglichen Musterregelungen der beiden im Zusammenhang mit der Reservierung eines LKW-Parkplatzes entstehenden Mietverträge sind in den Abschnitten II sowie III aufgeführt und Bestandteil des Teilnahmevertrages, die Mietvertragsbedingungen des KTP-Mietvertrages und des KTP-Untermietvertrages sowie die aus diesen Mietverträgen entstehenden Rechte und Pflichten sind daher allen Nutzern bekannt.
Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung ist es das Ziel der Parteien, durch weitgehende Abtretungsvereinbarungen und Freistellungserklärungen den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, zumal STARTRAIFF die betreffenden Parkflächen nur anmietet, um sie gleichzeitig unterzuvermieten und aus diesem Grunde weder den Zustand der Parkflächen der vermietenden Nutzer noch deren ordnungsgemäße Nutzung durch die mietenden Nutzer unmittelbar beeinflussen kann. Von dem Ziel der Vertragsgestaltung, eine möglichst unmittelbare Beziehung und vertragliche Abwicklung zwischen vermietenden und mietenden Nutzern zu bewirken. Explizit ausgenommen ist der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der entlang der Vertragskette (vermietender Nutzer <-> STARTRAIFF; STARTRAIFF <-> mietender Nutzer) abgewickelt werden soll.
6.2 Vereinbarungen der Parteien des KTP-Mietvertrags
Für den KTP-Mietvertrag über einen LKW-Parkplatz, der im Zusammenhang mit einer Parkplatz- Reservierung zwischen dem vermietenden Nutzer und der STARTRAIFF geschlossen wird, gelten jeweils die in Abschnitt II aufgeführten Mietbedingungen. Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, wird Folgendes vereinbart:
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und vermietendem Nutzer
STARTRAIFF tritt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Untervermieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Anspruches auf Rückgabe der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des mietenden Nutzers sowie sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des mietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den vermietenden Nutzer ab. Von dieser Abtretung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der der STARTRAIFF aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zusteht. Der Nutzer nimmt die vorstehende Abtretung in seiner Rolle als vermietender Nutzer an.
b) Freistellungserklärung des vermietenden Nutzers
STARTRAIFF hat mit der unter 6.3 a) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den mietenden Nutzer abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Untermietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den mietenden Nutzer oder einen Dritten, stellt der vermietende Nutzer STARTRAIFF von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei. Der vermietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der mietende Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Untermietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der vermietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem mietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP-Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der vermietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem mietenden Nutzer geschlossen. STARTRAIFF ist verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des vermietenden Nutzers auf Verlangen des vermietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des vermietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
6.3 Vereinbarungen der Parteien des KTP-Untermietvertrags
Für den KTP- Untermietvertrag über einen LKW-Parkplatz, der im Zusammenhang mit einer Parkplatz-Reservierung zwischen der STARTRAIFF und dem mietenden Nutzer geschlossen wird, gelten jeweils die in Abschnitt III aufgeführten Mietbedingungen.
Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, wird Folgendes vereinbart:
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und mietendem Nutzer
STARTRAIFF tritt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Mieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Hauptleistungsanspruchs auf Überlassung der Mietsache in geeignetem Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des vermietenden Nutzers und sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des vermietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den mietenden Nutzer ab. Der Nutzer nimmt die vorstehende Abtretung in seiner Rolle als mietender Nutzer an.
b) Freistellungserklärung des mietenden Nutzers
STARTRAIFF hat mit der unter 6.2 a) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den vermietenden Nutzer (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses) abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Mietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den vermietenden Nutzer oder einen Dritten, stellt der mietende Nutzer STARTRAIFF von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei. Der mietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der vermietender Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Mietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der mietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem vermietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF, die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP- Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der mietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem vermietenden Nutzer geschlossen. Von dieser Freistellungserklärung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der dem vermietenden Nutzer aus dem KTP-Mietvertrag gegen STARTRAIFF zusteht. STARTRAIFF ist in diesem Fall verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des mietenden Nutzers auf Verlangen des mietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des mietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
7. KTP-Applikationen
Für die Nutzung der KTP-Applikationen schließt der Nutzer einen gesonderten Nutzungsvertrag mit der STARTRAIFF. Hierfür gelten gesonderte Nutzungsbedingungen. Der Nutzer stellt sicher, dass nur solche Personen eine Berechtigung zur Buchung von Parkplätzen erhalten, die von ihm dazu ermächtigt wurden und die über entsprechende Vollmachten zur Ausführung der Funktionen, die rechtsverbindliche Willenserklärungen des Nutzers enthalten, verfügen (berechtigte Personen). Eine weitergehende Prüfung bestehender Vertretungsmachten für im Einzelfall von berechtigten Personen in den KTP-Applikationen ausgeführte Funktionen und Tätigkeiten durch STARTRAIFF erfolgt nicht. Reservierungen, die von berechtigten Personen in den KTP-Applikationen vorgenommen werden, führen daher zu einem bindenden Mietvertrag mit dem Nutzer.
7.1 KTP-Web-App
Die KTP-Web-App dient als zentrale Oberfläche, auf der der Nutzer sowohl Reservierungen der eigenen Fahrer bei fremden Nutzern (Anmietung eines LKW-Parkplatzes) als auch Reservierungen fremder Nutzer auf dem eigenen Speditionsgelände (Vermietung eines LKW-Parkplatzes) einsehen kann. Die KTP-Web-App verfügt über ein Rollenkonzept mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Funktionen berechtigter Personen. Bei den berechtigen Personen wird zwischen den Rollen Disponent (im Weiteren „Disponent“) und Parkplatzeigentümer bzw. Verwalter (im Weiteren „Parkplatzbetreiber“) unterschieden. Disponent und Parkplatzbetreiber können u.a. folgende Funktionalitäten nutzen:
– Zuweisung einer Zugriffsberechtigung auf die KTP-Applikationen an berechtigte Personen des Nutzers (bspw. speditionseigene Fahrer) durch Einladen der Nutzer und durch Hinterlegen von Vorname, Nachname, Mobilfunknummer (der berechtigten Person, bspw. Fahrer, für die Nutzung der Smartphone-App) und E-Mailadresse (der Disponenten für die Nutzung der KTP Web-App);
– Reservieren von LKW-Parkplätzen nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
– Einsehen von bereits reservierten Parkplätzen sowohl für vermietenden als auch mietenden Nutzer;
– Löschung/Stornierung von reservierten Parkplätzen durch vermietenden und mietenden Nutzer nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen.
Der Parkplatzbetreiber kann neben den genannten Funktionen zusätzlich u.a. noch folgende Funktionalität nutzen:
– Administration der vom vermietenden Nutzer angebotenen Parkflächen.
7.2 Smartphone-App
Die Smartphone-App dient u.a.
– dem Registrieren / Anmelden einer berechtigten Person des Nutzers (bspw. eines speditionseigenen Fahrers);
– dem Suchen und Finden von (reservierbaren) Parkplätzen;
– dem Reservieren und Stornieren von reservierbaren Parkplätzen nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
– berechtigten Personen (insbesondere speditionseigenen Fahrern des Nutzers) als Zugangsmedium zu Betriebsgeländen, auf denen ein Parkplatz reserviert wurde.
8. Miete des KTP-Zugangssystems
8.1 Grundsätzliches
Den LKW-Fahrern, die einen LKW-Stellplatz auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers reserviert haben, muss es ermöglicht werden, den reservierten Parkplatz mit dem LKW zu befahren. Sofern das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers über ein Zugangskontrollsystem im Sinne eines abschließbaren Tores, einer Schranke, einer Tür o.ä. verfügt, ist es zur Nutzung des KRAVAG-Truck Parking erforderlich, dass das bestehende Zugangskontrollsystem des vermietenden Nutzers mit dem KTP-Zugangssystem ausgestattet wird.
Solange das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers über kein bestehendes Zugangskontrollsystem verfügt, ist die Installation der KTP-Zugangstechnik in der Regel nicht erforderlich; sollte ein vermietender Nutzer, dessen Betriebsgelände zunächst über kein Zugangskontrollsystem verfügt, später ein solches errichten wollen, wird er STARTRAIFF rechtzeitig vorher, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Installationsarbeiten, in Textform hierüber informieren. In diesem Falle gelten sodann die Regelungen über die notwendige Ausstattung des Nutzers mit dem KTP-Zugangssystem entsprechend.
8.2 Mietvertrag über das KTP-Zugangssystem
STARTRAIFF stellt dem vermietenden Nutzer das KTP-Zugangssystem für die Laufzeit dieses Vertrages im Rahmen eines Mietverhältnisses nach Maßgabe der in Abschnitt IV aufgeführten Mietbedingungen zur Verfügung. Der Mietvertrag zwischen vermietendem Nutzer und STARTRAIFF über das KTP-Zugangssystem kommt zustande, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, jedoch nicht vor Abschluss dieses Teilnahmevertrages:
– Der Nutzer hat gegenüber STARTRAIFF verbindlich den Wunsch zur Vermietung von LKW-Parkplätzen auf einem Betriebsgelände des Nutzers geäußert und STARTRAIFF hat der Anbindung des Betriebsgeländes des Nutzers an KTP zumindest in Textform zugestimmt;
– Das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und/oder die darauf befindlichen Sanitäranlagen verfügen über ein Zugangskontrollsystem (bspw. Rolltor o.ä.);
– STARTRAIFF hat eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/oder den Sanitäranlagen durchgeführt und
– STARTRAIFF hat dem vermietenden Nutzer die Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/oder den Sanitäranlagen zumindest in Textform bestätigt.
9. Absicherung im Schadenfall
STARTRAIFF hat zugunsten der KRAVAG Truck Parking Nutzer einen Gruppenversicherungsvertrag bei der KRAVAG abgeschlossen. Über diesen Gruppenversicherungsvertrag erhalten die Nutzer zum Teil obligatorischen und zum Teil fakultativen Versicherungsschutz zur Absicherung verschiedener Risiken im Zusammenhang mit der Kurzzeitmiete von LKW-Parkplätzen über das KRAVAG-Truck-Parking. Der Versicherungsschutz nach dem Gruppenversicherungsvertrag wird jeweils subsidiär zu den bereits durch den Nutzer selbst abgeschlossenen Versicherungsverträgen gewährt.
Über den Gruppenversicherungsvertrag wird u.a. folgender Versicherungsschutz gewährt:
a) Obligatorische Vandalismusdeckung für Schäden an Gebäuden, am Grundstück und am Inventar des vermietenden Nutzers, die durch berechtigte Personen des mietenden Nutzers verursacht werden;
b) Obligatorische Erweiterung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des vermietenden Nutzers im Hinblick auf die Betriebsart „Kurzzeitvermietung von LKW-Parkplätzen“ (über die KRAVAG Truck Parking Plattform). Soweit der Nutzer einen bestehenden Betriebshaftpflichtvertrag bei der KRAVAG hat, wird die Deckung des bestehenden Betriebshaftpflichtvertrages entsprechend erweitert. Soweit der vermietende Nutzer einen Betriebshaftpflichtvertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, wird der erweiterte Versicherungsschutz im Rahmen einer Differenzdeckung geboten;
c) Obligatorischer Einschluss einer subsidiären Privathaftpflichtversicherung für berechtigte Personen des mietenden Nutzers, die sich berechtigt auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers im Zusammenhang mit einer Parkplatzmiete aufhalten (speditionseigene Fahrer des mietenden Nutzers);
d) Ggf. fakultative Absicherung weiterer Risiken im Zusammenhang mit der Parkplatzmiete.
Die konkreten Leistungen, Versicherungssummen, Ausschlüsse und weitere Details zur Deckung sind dem Gruppenversicherungsvertrag und seinen Anlagen zu entnehmen. Die Anmeldung des Nutzers zum Gruppenversichersicherungsvertrag erfolgt mit Abschluss des Teilnahmevertrages. Der Versicherungsausweis, dem weitere Einzelheiten zum Versicherungsschutz entnommen werden können, sowie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und weitere Unterlagen zum Gruppenversicherungsvertrag sind im Abschnitt V aufgeführt.
10. Schnupperteilnahme
Soweit ausdrücklich mit dem Nutzer vereinbart, kann dieser im Rahmen einer Schnupperteilnahme die KTP-Services in einem eingeschränkten Umfang für den vereinbarten Zeitraum kostenfrei nutzen. Die Schnupperteilnahme berechtigt ausschließlich zur Anmietung von Parkplätzen sowie zur Nutzung der KTP-Applikationen für die Anmietung von Parkplätzen. Die Schnupperteilnahme beinhaltet auch Versicherungsleistungen aus dem für die KTP-Nutzer abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag gem. Ziffer 9 c) (Abschnitt I). Die Vermietung von Parkplätzen, die Anmietung des KTP-Zugangssystems oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes ist im Rahmen der Schnupperteilnahme ausgeschlossen. Für die Schnupperteilnahme gelten im übrigen sämtliche Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen KRAVAG Truck Parking.
11. Vergütung / Entgelt
11.1 Vergütung der KTP-Services
Die Konditionen für die Anmietung und Vermietung von LKW-Parkplätzen, die Vermietung der KTP-Zugangstechnologie sowie die Kosten für die Anbindung des Nutzers an das KRAVAG Truck Parking und die laufende Administration des Nutzeraccounts sind in der Preisübersicht (Anlage zum Teilnahmevertrag) aufgeführt.
Die Nutzung der KTP-Services im Rahmen der Schnupperteilnahme ist für den Nutzer kostenfrei.
11.2 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungstellung für die in Anspruch genommenen Leistungen sowie Abrechnungen über Gutschriften aus der Vermietung von Parkplätzen an die STARTRAIFF erhält der Nutzer jeweils in elektronischer Form an die angegebene Emailadresse (für Rechnungsversand). Die Abrechnung der Einrichtungspauschale sowie die Abrechnung der ersten monatlichen Servicepauschale erfolgt zum 20. des Folgemonats nach Abschluss des Teilnahmevertrages. Im Übrigen werden offene Forderungen, inkl. der laufenden Servicepauschale, seitens der STARTRAIFF mit offenen Forderungen des Nutzers (Gutschrift) verrechnet und der Differenzbetrag jeweils zum 20. des Folgemonats über die im SEPA-Mandat angegebene Kontoverbindung beglichen. Die Abbuchung der Rechnungsbeträge erfolgt auf Basis des gesondert erteilten SEPA-Mandats. Ein Zahlungsverzug gegenüber der STARTRAIFF tritt ein, sofern der Lastschrifteinzug durch STARTRAIFF nicht möglich ist. STARTRAIFF behält sich vor, dem Nutzer Kosten aus Lastschriftrückläufern in Rechnung zu stellen.
12. Nutzung von Logos und Bildern
Die Parteien sind sich darüber einig, dass STARTRAIFF das KRAVAG Truck Parking auch unter Nennung des Nutzers als Referenzteilnehmer bewerben kann. Der Nutzer räumt der STARTRAIFF hierfür das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, jederzeitige widerrufliche und auf die Laufzeit dieser Vereinbarung beschränkte Recht ein, die Bildzeichen, Schriftzüge und/oder Wort-/Bildmarken des Nutzers (im Weiteren „Logos“) zu nutzen. Der Zweck der Logo-Nutzung ist beschränkt auf die Bewerbung des KRAVAG Truck Parking in allen in Betracht kommenden Medien (Internet, Social Media, Printmedien etc.) unter Nennung des Nutzers als Referenzkunden. Das vorgenannte gilt auch für (Bewegt-) Bilder von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen des Nutzers, die darüber hinaus zur Darstellung des Parkplatzes in der mobilen App sowie der Web-App sichtbar werden. Der Nutzer wird STARTRAIFF auf Anfrage die Logos in geeigneter Form und mit Hinweis auf etwaige CD-Bestimmungen zur Verfügung stellen. Soweit sich die Logos des Nutzers oder die entsprechenden CD-Bestimmungen ändern, wird der Nutzer STARTRAIFF mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf auf diese Änderungen hinweisen.
13. Haftung
Soweit in anderen Teilen dieses Vertrages keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten zur Haftung der STARTRAIFF die folgenden Bestimmungen:
13.1 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen STARTRAIFF ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STARTRAIFF, sofern der Nutzer Ansprüche gegen diese geltend macht.
13.2 Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STARTRAIFF, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haftet STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen.
14. Geheimhaltung
Das KRAVAG Truck Parking, die Einzelheiten der dort stattfindenden Prozesse sowie alle mit dem Betrieb der Plattform im Zusammenhang stehenden Informationen, Dokumente (unabhängig von der medialen Form) und Softwarekomponenten sind Betriebsgeheimnisse der STARTRAIFF und daher vom Nutzer streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt in besonderer Weise für das vom Nutzer angemietete KTP-Zugangssystem und dessen Zusammensetzung sowie Funktionsweise. Es ist dem Nutzer daher nicht erlaubt, diese Informationen und Dokumente ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder diese Dritten zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht die teilnehmenden Fahrer des Nutzers sowie die sonstigen Mitarbeiter des Nutzers, soweit deren Einbindung zur Inanspruchnahme der Leistungen nach diesem Vertrag erforderlich ist. Der Nutzer ist jedoch verpflichtet, diesen Mitarbeiterkreis in gleicher Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflichten gelten über die Vertragszeit hinaus.
15. Eigentums- und Schutzrechte
15.1 STARTRAIFF behält alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte wie Urheber-, Patent- und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum an den Programmen, Dokumenten und sonstigen Daten, die den Nutzern im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
15.2 Informationen, Logos, Markennamen und sonstige Inhalte des Portals dürfen weder verändert, kopiert, vervielfältigt, verkauft, vermietet, ergänzt oder in sonstiger Weise genutzt werden.
16. Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der Teilnahmevertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Der Nutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und STARTRAIFF unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Monatsende in Textform kündigen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Aus Sicht von STARTRAIFF liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Nutzer wiederholt eine wesentliche Pflicht aus diesem Teilnahmevertrag, dem Nutzungsvertrag KTP-Applikationen, einem KTP-Mietvertrag oder einem KTP-Untermietvertrag verletzt hat.
17. Änderung der Vertragsbedingungen
STARTRAIFF ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen KRAVAG Truck Parking nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Nutzer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Nutzers zu den Änderungen der Vertragsbedingungen gilt als erteilt, wenn er die Ablehnung nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Auf diese Zustimmungsfiktion wird STARTRAIFF den Nutzer mit dem Änderungsangebot gesondert hinweisen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen des Teilnahmevertrages und der in diesen einbezogenen Mietbedingungen bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB.
18.2 Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen des Teilnahmevertrages, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Wiesbaden.
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.