Stand: August 2024

Abschnitt I – Teilnahmevertrag

1. Begriffe / Definitionen 

KRAVAG TRUCK PARKING (KTP) – bezeichnet die Plattform, über die die mit diesem Vertrag vereinbarten Services bereitgestellt werden, und damit alle Komponenten dieses Teilnahmevertrages.

KTP-Web-App – ist als Web-Anwendung die zentrale Benutzeroberfläche, über die der Nutzer die KTP-Services buchen und verwalten kann.

KTP-Smartphone-App – ist eine Smartphone-Anwendung, über die berechtigte Personen (insbesondere die speditionseigenen Fahrer des Nutzers) unterwegs die KTP-Services nutzen können.

KTP-Applikationen – bezeichnet beide KTP-Anwendungen, die KTP-Web-App und die KTP-Smartphone-
App.

KTP-Zugangssystem – ist ein Zugangssystem, das bei vermietenden Nutzern im Zusammenhang mit
bestehenden Zugangskontrollsystemen zum Betriebsgelände, Sanitäranlagen u.ä. installiert werden muss und über das die berechtigten Personen des mietenden Nutzers im Zusammenhang mit derAnmietung eines Parkplatzes Zugang zu dem Parkplatz und den Einrichtungen des vermietenden Nutzers erhalten.

Vermietender Nutzer – ist ein über einen Teilnahmevertrag an das KRAVAG-Truck-Parking angeschlossener Nutzer, der über ein Betriebsgelände verfügt und über das KTP-Geschäftsmodell Parkplätze zur Anmietung zur Verfügung stellt. Der vermietende Nutzer ist Vertragspartei des KTP-Mietvertrages. In diesem nimmt er die rechtliche Rolle des Vermieters ein.

Mietender Nutzer – ist ein über einen Teilnahmevertrag an das KRAVAG-Truck-Parking angeschlossener Nutzer, der einen Parkplatz anmieten möchte. Der mietende Nutzer ist Vertragspartei des KTP-Untermietvertrages. In diesem nimmt er die rechtliche Rolle des Mieters (Untermieters) ein.

KTP-Mietvertrag – ist ein Mietvertrag, der im Zusammenhang mit der Reservierung eines Parkplatzes über die KTP-Applikationen zwischen dem vermietenden Nutzer und STARTRAIFF geschlossen wird. STARTRAIFF mietet mit dem KTP-Mietvertrag den reservierten Parkplatz von dem vermietenden Nutzer an. Das KTP-Geschäftsmodell sieht für jede Parkplatzmiete den Abschluss eines KTP-Mietvertrages vor, damit STARTRAIFF ihre Pflichten aus dem parallel abgeschlossenen Untermietvertrag gegenüber dem mietenden Nutzer erfüllen kann.

KTP-Untermietvertrag – ist ein weiterer Mietvertrag, der neben dem KTP-Mietvertrag im Zusammenhang mit der Reservierung eines Parkplatzes über die KTP-Applikationen geschlossen wird. Vertragsparteien des KTP-Untermietvertrages sind die STARTRAIFF und der mietende Nutzer. Der mietende Nutzer mietet mit diesem KTP-Untermietvertrag den Parkplatz von STARTRAIFF an.

KTP-Schnupperteilnahme – berechtigt den Nutzer nach ausdrücklicher Vereinbarung zu einer zeitlich beschränkten entgeltlosen Nutzung der KTP-Services im eingeschränkten Umfang.

2. Leistungsumfang

Über das KRAVAG Truck Parking werden dem Nutzer entgeltlich u.a. folgende Leistungen bereitgestellt:
 
  • Vermietung und Anmietung von Kurzzeit-Parkplatzmietverträgen durch die Nutzer, wobei die Reservierung und Buchung von Parkplätzen über die KTP Web-App sowie die KTP Smartphone-App erfolgen kann. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 7 beschrieben.
 
  • Installation und Miete eines KTP-Zugangssystems (inkl. Wartung) an Hoftoren und Sanitäranlagen, um den Fahrern während der Mietzeit Zufahrt und Zugang zu dem fremden Betriebsgelände ohne physischen Schlüssel zu gewähren. Zur Nutzung des KRAVAG Truck Parking ist die Miete des KTP- Zugangssystems durch den Nutzer obligatorisch, falls das Speditionsgelände über ein bestehendes Zugangskontrollsystem verfügt. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 9 beschrieben.
 
  • Bei Bedarf Durchführung einer digitalen Einführungsveranstaltung (Onboarding) für Parkplatzbetreiber und Disponenten (Vorstellung Web-App und Smartphone-App, Einrichtung Parkplatz, Vorstellung der Funktionen zum Einladen der eigenen Fahrer).
 
  • Bereitstellung einer Servicehotline, über die der Nutzer in Service- und Fehlerfällen Unterstützung erhält.
 
  • Versicherungsschutz des Nutzers zur Absicherung zusätzlicher Risiken im Zusammenhang mit der An-/Vermietung der Kurzeitparkplätze. Näheres zu dieser Leistung ist in Ziffer 10 beschrieben.
 

3. Nutzungsberechtigung / Anforderungen an den Nutzer

3.1 Anforderungen für die Nutzung der KTP-Leistungen
Für die Nutzung der in Ziffer 2 dieses Vertrages beschriebenen Leistungen gelten die folgenden
Vorgaben und Voraussetzungen:
 
a) Die Nutzung der KTP-Leistungen nach diesem Vertrag ist nur für den Nutzer und seine angestellten Fahrer möglich. Eine Nutzung der Leistungen für Subunternehmer des Nutzers bzw. deren Fahrer ist ausgeschlossen.
 
b) Die teilnehmenden Fahrer des Nutzers benötigen jeweils ein funktionstüchtiges und betriebsbereites Smartphone mit dem Betriebssystem Android oder iOS sowie einen aktiven Mobilfunkvertrag für das verwendete Smartphone mit Datentarif.
 
c) Für die Nutzung der KTP-Web-App muss der Nutzer über entsprechende Hardware (z.B. Computer) und einen Internetzugang verfügen.
 
d) Der Nutzer muss sicherstellen, dass die vom Nutzer für KTP eingeladenen Fahrer über die Übermittlung ihres Vornamens, Nachnamens, der Mobilfunknummer und ggf. Emails an KTP informiert sind.
 
3.2 Zusätzliche Anforderungen für vermietende Nutzer
Um über das KRAVAG Truck Parking auch LKW-Parkplätze vermieten zu können, muss der Nutzer
zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:
 
a) Der Nutzer muss über zumindest ein Betriebsgelände in Deutschland verfügen, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
– Zumindest zeitweise müssen freie Parkplätze zur Fremdvermietung für LKW vorhanden sein;
– Auf dem Betriebsgelände stehen Sanitäranlagen zur Verfügung, die von den betriebsfremden Fahrern zu jeder Zeit genutzt werden können. Mindestens notwendig ist hierbei ein WC. Wünschenswert sind Wasch- bzw. Duschmöglichkeiten, die baulich nach Geschlecht voneinander getrennt sind.
 
b) Soweit das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und/oder die darauf befindlichen Sanitäranlagen über ein Zugangskontrollsystem (bspw. Rolltor o.ä.) verfügen, muss der vermietende Nutzer zusätzlich das KTP-Zugangssystem anmieten und installieren lassen. Vor Anbindung des vermietenden Nutzers an das KRAVAG Truck Parking findet eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems statt. Sofern eine Installation desselben nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist eine Vermietung der LKW-Parkplätze auf dem Betriebsgelände des Nutzers ausgeschlossen. Das Letztentscheidungsrecht über die Anbindung eines Nutzers für die Vermietung von Parkplätzen liegt allein bei STARTRAIFF. Näheres zur Installation und Miete des KTP-Zugangssystems ist in Ziffer 8 geregelt.
 
c) Der Nutzer sichert der STARTRAIFF zu, dass er zur Vermietung der von ihm angebotenen Parkplätze/Stellplätze berechtigt ist und diese für den vereinbarten Zweck (Abstellen von Lastkraftwagen) geeignet sind. Der Nutzer ist verpflichtet, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Stellflächen bestehen oder entstehen, eigenverantwortlich einzuhalten.
 

4. Bereitstellen der Leistungen

4.1 Es besteht kein Anspruch auf den Abschluss dieses Teilnahmevertrages bzw. die Anbindung an das KRAVAG Truck Parking und die Möglichkeit zur Vermietung von LKW-Parkplätzen über das KRAVAG Truck Parking.
 
4.2 Mit Ausnahme der in Ziffer 9 beschriebenen Versicherungsleistungen können die Leistungen des KRAVAG Truck Parking aufgrund von Störungen in der Datenkommunikation, aufgrund höherer Gewalt oder notwendigen Wartungsarbeiten/Weiterentwicklungen zeitweise eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
 
4.3 STARTRAIFF behält sich vor, die beschriebenen Leistungen des KRAVAG Truck Parking zu erweitern, zu verändern oder auch zu beschränken.
 

5. Aktualisierung Kontaktdaten

Der Nutzer ist verpflichtet, Änderungen der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss angegebenen Kontaktdaten – insbesondere die E-Mail-Adresse – unverzüglich der STARTRAIFF mitzuteilen. Auch ist der Nutzer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die berechtigten Personen des Nutzers Änderungen der bei Vertragsschluss hinterlegten Kontaktdaten der berechtigten Personen unverzüglich der STARTRAIFF mitteilen.
 

6. Anmietung und Vermietung von Kurzzeit-Parkplätzen

6.1 Grundsätzliches / Interessen der Parteien
Mit der Reservierung eines Parkplatzes über die Funktionen der KTP-Applikationen kommt ein Mietvertrag zwischen der STARTRAIFF und dem mietenden Nutzer über den Parkplatz auf dem entsprechenden Betriebsgelände zustande (KTP-Untermietvertrag). Damit die STARTRAIFF die Pflichten aus diesem Untermietvertrag erfüllen kann, wird gleichzeitig mit der Reservierung des Parkplatzes ein Mietvertrag zwischen dem vermietenden Nutzer dieses Betriebsgeländes und der STARTRAIFF für diesen Parkplatz geschlossen (KTP-Mietvertrag). In diesem Zusammenhang ist – aus rechtlicher Sicht – der die Parkfläche zur Verfügung stellende Nutzer folglich als Vermieter, die STARTRAIFF als Mieter und Untervermieter und der die Parkfläche in Anspruch nehmende Nutzer als Untermieter zu qualifizieren. Dem KRAVAG-Truck-Parking Konzept ist es immanent, dass der Nutzer sowohl in der Rolle als vermietender Nutzer Parkflächen zur Verfügung stellen als auch bei eigenem Parkflächenbedarf in der Rolle als mietender Nutzer auftreten kann. Die vertraglichen Musterregelungen der beiden im Zusammenhang mit der Reservierung eines LKW-Parkplatzes entstehenden Mietverträge sind in den Abschnitten II sowie III aufgeführt und Bestandteil des Teilnahmevertrages, die Mietvertragsbedingungen des KTP-Mietvertrages und des KTP-Untermietvertrages sowie die aus diesen Mietverträgen entstehenden Rechte und Pflichten sind daher allen Nutzern bekannt. 
 
Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung ist es das Ziel der Parteien, durch weitgehende Abtretungsvereinbarungen und Freistellungserklärungen den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, zumal STARTRAIFF die betreffenden Parkflächen nur anmietet, um sie gleichzeitig unterzuvermieten und aus diesem Grunde weder den Zustand der Parkflächen der vermietenden Nutzer noch deren ordnungsgemäße Nutzung durch die mietenden Nutzer unmittelbar beeinflussen kann. Von dem Ziel der Vertragsgestaltung, eine möglichst unmittelbare Beziehung und vertragliche Abwicklung zwischen vermietenden und mietenden Nutzern zu bewirken. Explizit ausgenommen ist der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der entlang der Vertragskette (vermietender Nutzer <-> STARTRAIFF; STARTRAIFF <-> mietender Nutzer) abgewickelt werden soll.
 
6.2 Vereinbarungen der Parteien des KTP-Mietvertrags
Für den KTP-Mietvertrag über einen LKW-Parkplatz, der im Zusammenhang mit einer Parkplatz- Reservierung zwischen dem vermietenden Nutzer und der STARTRAIFF geschlossen wird, gelten jeweils die in Abschnitt II aufgeführten Mietbedingungen. Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, wird Folgendes vereinbart:
 
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und vermietendem Nutzer
 
STARTRAIFF tritt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Untervermieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Anspruches auf Rückgabe der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des mietenden Nutzers sowie sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des mietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den vermietenden Nutzer ab. Von dieser Abtretung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der der STARTRAIFF aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zusteht. Der Nutzer nimmt die vorstehende Abtretung in seiner Rolle als vermietender Nutzer an.
 
b) Freistellungserklärung des vermietenden Nutzers
 
STARTRAIFF hat mit der unter 6.3 a) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den mietenden Nutzer abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Untermietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den mietenden Nutzer oder einen Dritten, stellt der vermietende Nutzer STARTRAIFF von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei. Der vermietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der mietende Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Untermietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der vermietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem mietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP-Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der vermietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem mietenden Nutzer geschlossen. STARTRAIFF ist verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des vermietenden Nutzers auf Verlangen des vermietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des vermietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
 
6.3 Vereinbarungen der Parteien des KTP-Untermietvertrags
Für den KTP- Untermietvertrag über einen LKW-Parkplatz, der im Zusammenhang mit einer Parkplatz-Reservierung zwischen der STARTRAIFF und dem mietenden Nutzer geschlossen wird, gelten jeweils die in Abschnitt III aufgeführten Mietbedingungen.
Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, wird Folgendes vereinbart:
 
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und mietendem Nutzer
 
STARTRAIFF tritt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Mieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Hauptleistungsanspruchs auf Überlassung der Mietsache in geeignetem Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des vermietenden Nutzers und sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des vermietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den mietenden Nutzer ab. Der Nutzer nimmt die vorstehende Abtretung in seiner Rolle als mietender Nutzer an.
 
b) Freistellungserklärung des mietenden Nutzers
 
STARTRAIFF hat mit der unter 6.2 a) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den vermietenden Nutzer (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses) abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Mietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den vermietenden Nutzer oder einen Dritten, stellt der mietende Nutzer STARTRAIFF von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei. Der mietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der vermietender Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Mietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der mietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem vermietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF, die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP- Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der mietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem vermietenden Nutzer geschlossen. Von dieser Freistellungserklärung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der dem vermietenden Nutzer aus dem KTP-Mietvertrag gegen STARTRAIFF zusteht. STARTRAIFF ist in diesem Fall verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des mietenden Nutzers auf Verlangen des mietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des mietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
 

7. KTP-Applikationen

Für die Nutzung der KTP-Applikationen schließt der Nutzer einen gesonderten Nutzungsvertrag mit der STARTRAIFF. Hierfür gelten gesonderte Nutzungsbedingungen. Der Nutzer stellt sicher, dass nur solche Personen eine Berechtigung zur Buchung von Parkplätzen erhalten, die von ihm dazu ermächtigt wurden und die über entsprechende Vollmachten zur Ausführung der Funktionen, die rechtsverbindliche Willenserklärungen des Nutzers enthalten, verfügen (berechtigte Personen). Eine weitergehende Prüfung bestehender Vertretungsmachten für im Einzelfall von berechtigten Personen in den KTP-Applikationen ausgeführte Funktionen und Tätigkeiten durch STARTRAIFF erfolgt nicht. Reservierungen, die von berechtigten Personen in den KTP-Applikationen vorgenommen werden, führen daher zu einem bindenden Mietvertrag mit dem Nutzer.
 
7.1 KTP-Web-App
Die KTP-Web-App dient als zentrale Oberfläche, auf der der Nutzer sowohl Reservierungen der eigenen Fahrer bei fremden Nutzern (Anmietung eines LKW-Parkplatzes) als auch Reservierungen fremder Nutzer auf dem eigenen Speditionsgelände (Vermietung eines LKW-Parkplatzes) einsehen kann. Die KTP-Web-App verfügt über ein Rollenkonzept mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Funktionen berechtigter Personen. Bei den berechtigen Personen wird zwischen den Rollen Disponent (im Weiteren „Disponent“) und Parkplatzeigentümer bzw. Verwalter (im Weiteren „Parkplatzbetreiber“) unterschieden. Disponent und Parkplatzbetreiber können u.a. folgende Funktionalitäten nutzen:
 
– Zuweisung einer Zugriffsberechtigung auf die KTP-Applikationen an berechtigte Personen des Nutzers (bspw. speditionseigene Fahrer) durch Einladen der Nutzer und durch Hinterlegen von Vorname, Nachname, Mobilfunknummer (der berechtigten Person, bspw. Fahrer, für die Nutzung der Smartphone-App) und E-Mailadresse (der Disponenten für die Nutzung der KTP Web-App);
 
– Reservieren von LKW-Parkplätzen nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
 
– Einsehen von bereits reservierten Parkplätzen sowohl für vermietenden als auch mietenden Nutzer;
 
– Löschung/Stornierung von reservierten Parkplätzen durch vermietenden und mietenden Nutzer nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen. 
 
Der Parkplatzbetreiber kann neben den genannten Funktionen zusätzlich u.a. noch folgende Funktionalität nutzen:
 
– Administration der vom vermietenden Nutzer angebotenen Parkflächen.
 
7.2 Smartphone-App
Die Smartphone-App dient u.a.
 
– dem Registrieren / Anmelden einer berechtigten Person des Nutzers (bspw. eines speditionseigenen Fahrers);
 
– dem Suchen und Finden von (reservierbaren) Parkplätzen;
 
– dem Reservieren und Stornieren von reservierbaren Parkplätzen nach Maßgabe der Mietvertragsbedingungen;
 
– berechtigten Personen (insbesondere speditionseigenen Fahrern des Nutzers) als Zugangsmedium zu Betriebsgeländen, auf denen ein Parkplatz reserviert wurde.
 

8. Miete des KTP-Zugangssystems

8.1 Grundsätzliches
Den LKW-Fahrern, die einen LKW-Stellplatz auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers reserviert haben, muss es ermöglicht werden, den reservierten Parkplatz mit dem LKW zu befahren. Sofern das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers über ein Zugangskontrollsystem im Sinne eines abschließbaren Tores, einer Schranke, einer Tür o.ä. verfügt, ist es zur Nutzung des KRAVAG-Truck Parking erforderlich, dass das bestehende Zugangskontrollsystem des vermietenden Nutzers mit dem KTP-Zugangssystem ausgestattet wird. 
 
Solange das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers über kein bestehendes Zugangskontrollsystem verfügt, ist die Installation der KTP-Zugangstechnik in der Regel nicht erforderlich; sollte ein vermietender Nutzer, dessen Betriebsgelände zunächst über kein Zugangskontrollsystem verfügt, später ein solches errichten wollen, wird er STARTRAIFF rechtzeitig vorher, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Installationsarbeiten, in Textform hierüber informieren. In diesem Falle gelten sodann die Regelungen über die notwendige Ausstattung des Nutzers mit dem KTP-Zugangssystem entsprechend.
 
8.2 Mietvertrag über das KTP-Zugangssystem
STARTRAIFF stellt dem vermietenden Nutzer das KTP-Zugangssystem für die Laufzeit dieses Vertrages im Rahmen eines Mietverhältnisses nach Maßgabe der in Abschnitt IV aufgeführten Mietbedingungen zur Verfügung. Der Mietvertrag zwischen vermietendem Nutzer und STARTRAIFF über das KTP-Zugangssystem kommt zustande, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, jedoch nicht vor Abschluss dieses Teilnahmevertrages:
 
– Der Nutzer hat gegenüber STARTRAIFF verbindlich den Wunsch zur Vermietung von LKW-Parkplätzen auf einem Betriebsgelände des Nutzers geäußert und STARTRAIFF hat der Anbindung des Betriebsgeländes des Nutzers an KTP zumindest in Textform zugestimmt;
 
– Das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und/oder die darauf befindlichen Sanitäranlagen verfügen über ein Zugangskontrollsystem (bspw. Rolltor o.ä.);
 
– STARTRAIFF hat eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/oder den Sanitäranlagen durchgeführt und
 
– STARTRAIFF hat dem vermietenden Nutzer die Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/oder den Sanitäranlagen zumindest in Textform bestätigt.
 

9. Absicherung im Schadenfall

STARTRAIFF hat zugunsten der KRAVAG Truck Parking Nutzer einen Gruppenversicherungsvertrag bei der KRAVAG abgeschlossen. Über diesen Gruppenversicherungsvertrag erhalten die Nutzer zum Teil obligatorischen und zum Teil fakultativen Versicherungsschutz zur Absicherung verschiedener Risiken im Zusammenhang mit der Kurzzeitmiete von LKW-Parkplätzen über das KRAVAG-Truck-Parking. Der Versicherungsschutz nach dem Gruppenversicherungsvertrag wird jeweils subsidiär zu den bereits durch den Nutzer selbst abgeschlossenen Versicherungsverträgen gewährt.
Über den Gruppenversicherungsvertrag wird u.a. folgender Versicherungsschutz gewährt:
 
a) Obligatorische Vandalismusdeckung für Schäden an Gebäuden, am Grundstück und am Inventar des vermietenden Nutzers, die durch berechtigte Personen des mietenden Nutzers verursacht werden;
 
b) Obligatorische Erweiterung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des vermietenden Nutzers im Hinblick auf die Betriebsart „Kurzzeitvermietung von LKW-Parkplätzen“ (über die KRAVAG Truck Parking Plattform). Soweit der Nutzer einen bestehenden Betriebshaftpflichtvertrag bei der KRAVAG hat, wird die Deckung des bestehenden Betriebshaftpflichtvertrages entsprechend erweitert. Soweit der vermietende Nutzer einen Betriebshaftpflichtvertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, wird der erweiterte Versicherungsschutz im Rahmen einer Differenzdeckung geboten;
 
c) Obligatorischer Einschluss einer subsidiären Privathaftpflichtversicherung für berechtigte Personen des mietenden Nutzers, die sich berechtigt auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers im Zusammenhang mit einer Parkplatzmiete aufhalten (speditionseigene Fahrer des mietenden Nutzers);
 
d) Ggf. fakultative Absicherung weiterer Risiken im Zusammenhang mit der Parkplatzmiete.
 
Die konkreten Leistungen, Versicherungssummen, Ausschlüsse und weitere Details zur Deckung sind dem Gruppenversicherungsvertrag und seinen Anlagen zu entnehmen. Die Anmeldung des Nutzers zum Gruppenversichersicherungsvertrag erfolgt mit Abschluss des Teilnahmevertrages. Der Versicherungsausweis, dem weitere Einzelheiten zum Versicherungsschutz entnommen werden können, sowie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und weitere Unterlagen zum Gruppenversicherungsvertrag sind im Abschnitt V aufgeführt.
 

10. Schnupperteilnahme

Soweit ausdrücklich mit dem Nutzer vereinbart, kann dieser im Rahmen einer Schnupperteilnahme die KTP-Services in einem eingeschränkten Umfang für den vereinbarten Zeitraum kostenfrei nutzen. Die Schnupperteilnahme berechtigt ausschließlich zur Anmietung von Parkplätzen sowie zur Nutzung der KTP-Applikationen für die Anmietung von Parkplätzen. Die Schnupperteilnahme beinhaltet auch Versicherungsleistungen aus dem für die KTP-Nutzer abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag gem. Ziffer 9 c) (Abschnitt I). Die Vermietung von Parkplätzen, die Anmietung des KTP-Zugangssystems oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes ist im Rahmen der Schnupperteilnahme ausgeschlossen. Für die Schnupperteilnahme gelten im übrigen sämtliche Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen KRAVAG Truck Parking.
 

11. Vergütung / Entgelt

11.1 Vergütung der KTP-Services
Die Konditionen für die Anmietung und Vermietung von LKW-Parkplätzen, die Vermietung der KTP-Zugangstechnologie sowie die Kosten für die Anbindung des Nutzers an das KRAVAG Truck Parking und die laufende Administration des Nutzeraccounts sind in der Preisübersicht (Anlage zum Teilnahmevertrag) aufgeführt.
 
Die Nutzung der KTP-Services im Rahmen der Schnupperteilnahme ist für den Nutzer kostenfrei.
 
11.2 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungstellung für die in Anspruch genommenen Leistungen sowie Abrechnungen über Gutschriften aus der Vermietung von Parkplätzen an die STARTRAIFF erhält der Nutzer jeweils in elektronischer Form an die angegebene Emailadresse (für Rechnungsversand). Die Abrechnung der Einrichtungspauschale sowie die Abrechnung der ersten monatlichen Servicepauschale erfolgt zum 20. des Folgemonats nach Abschluss des Teilnahmevertrages. Im Übrigen werden offene Forderungen, inkl. der laufenden Servicepauschale, seitens der STARTRAIFF mit offenen Forderungen des Nutzers (Gutschrift) verrechnet und der Differenzbetrag jeweils zum 20. des Folgemonats über die im SEPA-Mandat angegebene Kontoverbindung beglichen. Die Abbuchung der Rechnungsbeträge erfolgt auf Basis des gesondert erteilten SEPA-Mandats. Ein Zahlungsverzug gegenüber der STARTRAIFF tritt ein, sofern der Lastschrifteinzug durch STARTRAIFF nicht möglich ist. STARTRAIFF behält sich vor, dem Nutzer Kosten aus Lastschriftrückläufern in Rechnung zu stellen.
 

12. Nutzung von Logos und Bildern

Die Parteien sind sich darüber einig, dass STARTRAIFF das KRAVAG Truck Parking auch unter Nennung des Nutzers als Referenzteilnehmer bewerben kann. Der Nutzer räumt der STARTRAIFF hierfür das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, jederzeitige widerrufliche und auf die Laufzeit dieser Vereinbarung beschränkte Recht ein, die Bildzeichen, Schriftzüge und/oder Wort-/Bildmarken des Nutzers (im Weiteren „Logos“) zu nutzen. Der Zweck der Logo-Nutzung ist beschränkt auf die Bewerbung des KRAVAG Truck Parking in allen in Betracht kommenden Medien (Internet, Social Media, Printmedien etc.) unter Nennung des Nutzers als Referenzkunden. Das vorgenannte gilt auch für (Bewegt-) Bilder von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen des Nutzers, die darüber hinaus zur Darstellung des Parkplatzes in der mobilen App sowie der Web-App sichtbar werden. Der Nutzer wird STARTRAIFF auf Anfrage die Logos in geeigneter Form und mit Hinweis auf etwaige CD-Bestimmungen zur Verfügung stellen. Soweit sich die Logos des Nutzers oder die entsprechenden CD-Bestimmungen ändern, wird der Nutzer STARTRAIFF mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf auf diese Änderungen hinweisen.
 

13. Haftung

Soweit in anderen Teilen dieses Vertrages keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten zur Haftung der STARTRAIFF die folgenden Bestimmungen:
 
13.1 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen STARTRAIFF ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STARTRAIFF, sofern der Nutzer Ansprüche gegen diese geltend macht.
 
13.2 Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STARTRAIFF, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haftet STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen.
 

14. Geheimhaltung

Das KRAVAG Truck Parking, die Einzelheiten der dort stattfindenden Prozesse sowie alle mit dem Betrieb der Plattform im Zusammenhang stehenden Informationen, Dokumente (unabhängig von der medialen Form) und Softwarekomponenten sind Betriebsgeheimnisse der STARTRAIFF und daher vom Nutzer streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt in besonderer Weise für das vom Nutzer angemietete KTP-Zugangssystem und dessen Zusammensetzung sowie Funktionsweise. Es ist dem Nutzer daher nicht erlaubt, diese Informationen und Dokumente ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder diese Dritten zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht die teilnehmenden Fahrer des Nutzers sowie die sonstigen Mitarbeiter des Nutzers, soweit deren Einbindung zur Inanspruchnahme der Leistungen nach diesem Vertrag erforderlich ist. Der Nutzer ist jedoch verpflichtet, diesen Mitarbeiterkreis in gleicher Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflichten gelten über die Vertragszeit hinaus.
 

15. Eigentums- und Schutzrechte

15.1 STARTRAIFF behält alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte wie Urheber-, Patent- und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum an den Programmen, Dokumenten und sonstigen Daten, die den Nutzern im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
 
15.2 Informationen, Logos, Markennamen und sonstige Inhalte des Portals dürfen weder verändert, kopiert, vervielfältigt, verkauft, vermietet, ergänzt oder in sonstiger Weise genutzt werden.
 

16. Laufzeit und Kündigung des Vertrages

Der Teilnahmevertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Der Nutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und STARTRAIFF unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Monatsende in Textform kündigen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Aus Sicht von STARTRAIFF liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Nutzer wiederholt eine wesentliche Pflicht aus diesem Teilnahmevertrag, dem Nutzungsvertrag KTP-Applikationen, einem KTP-Mietvertrag oder einem KTP-Untermietvertrag verletzt hat.
 

17. Änderung der Vertragsbedingungen

STARTRAIFF ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen KRAVAG Truck Parking nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Nutzer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Nutzers zu den Änderungen der Vertragsbedingungen gilt als erteilt, wenn er die Ablehnung nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Auf diese Zustimmungsfiktion wird STARTRAIFF den Nutzer mit dem Änderungsangebot gesondert hinweisen.
 

18. Schlussbestimmungen

18.1 Änderungen des Teilnahmevertrages und der in diesen einbezogenen Mietbedingungen bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB.
 
18.2 Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen des Teilnahmevertrages, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Wiesbaden.
 
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
 
 
 
 
 

Anlage zu Abschnitt I – Preisübersicht

Mietkonditionen

Die für die Parkplatzmiete gültigen Preise sind in den Informationen zu dem jeweiligen Parkplatz in der Smartphone-App und Web-App ausgezeichnet.

Die in den KTP-Applikationen angegebenen gültigen Preise für die Anmietung eines Parkplatzes enthalten ein Entgelt für den obligatorischen Einschluss einer Privathaftpflichtversicherung für berechtigte Personen des mietenden Nutzers in Höhe von 0,20 EUR Tagespauschale (pro angefangener 24h Parkplatzmiete) (umsatzsteuerbefreite Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 b) UstG).

 

Vermietungskonditionen

Für die Vermietung eines Parkplatzes durch den Nutzer auf Grundlage eines KTP-Mietvertrages gemäß Ziffer 7.2 des Teilnahmevertrages vereinbaren die Parteien, soweit nicht anders vereinbart, die nachfolgend aufgeführten Preise:
Parkplatzmiete je Tag (pro angefangener 24h Mietzeitraum)
5,80 EUR
(zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer)
abzgl. Versicherungsleistung aus Gruppenversicherungsvertrag (Vandalismusdeckung und

Erweiterung einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung)
je Tag (pro angefangener 24h Mietzeitraum)
-0,80 EUR
(umsatzsteuerbefreite Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 b) UstG)

Gutschrift Parkplatzmiete je Tag (pro angefangener 24h Mietzeitraum) abzgl.
Versicherungsleistungen
5,00 EUR
(zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer)

 

Einrichtungspauschale und Servicepauschale

Für die erstmalige Einrichtung des Nutzers für das KRAVAG Truck Parking sowie die laufende Administration des Nutzeraccounts fallen, soweit nicht anders vereinbart, folgende einmalige bzw. monatliche Kostenpauschalen an:

Einmalige Einrichtungspauschale
0,00 EUR
(zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer)

Monatliche Servicepauschale
1,00 EUR pro Monat
KRAVAG Kunden*: 1,00 EUR, sonst 25,00 EUR
(zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer)

* KRAVAG-Kunden sind Kunden, die zumindest eine ungekündigte betriebliche Versicherung bei einer KRAVAG-Versicherungsgesellschaft führen

 

Abschnitt II – Mietbedingungen KTP-Mietvertrag

Präambel

Mit der Reservierung eines Parkplatzes über die Funktionen der KTP-Applikationen werden zeitgleich 2 verschiedene Mietverträge geschlossen. Die nachfolgenden Mietbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des KTP-Mietvertrages, der mit der von einem mietenden Nutzer vorgenommenen Reservierung eines Parkplatzes für eine Parkplatzmiete automatisch zwischen dem vermietenden Nutzer und STARTRAIFF geschlossen wird.
 

1. Parteibezeichnungen / Begriffe

Es gelten die Parteibezeichnungen und Begriffe, wie sie in den Geschäftsbedingungen zum Teilnahmevertrag definiert sind.
 

2. Pflichten des vermietenden Nutzers

Mit Abschluss des KTP-Mietvertrages ist der vermietende Nutzer verpflichtet, STARTRAIFF für die bei der Reservierung angegebene Mietdauer auf dem bei der Reservierung angegebenen Betriebsgelände des vermietenden Nutzers einen LKW-Parkplatz und (für die Nutzung durch Mieter ausgewiesene) Toiletten sowie – soweit vorhanden und für die Nutzung durch Mieter ausgewiesen – weitere Einrichtungen, wie bspw. Duschen, einen Pausenraum u.ä. (im Weiteren gemeinsam mit den Toiletten „Besondere Einrichtungen“ genannt), in einem zum vorgesehenen Gebrauch tauglichen Zustand bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen. Die Bewachung oder Verwahrung der eingestellten Fahrzeuge und/oder Ladungen sind nicht
Gegenstand dieses Vertrages.
 

3. Besondere Pflichten der STARTRAIFF / Benutzungsbestimmungen

Für die Nutzung des Parkplatzes während der Mietdauer gelten die nachfolgenden Benutzungsbestimmungen. Ergänzend gelten etwaige besondere Benutzungsbestimmungen, Haus- oder Nutzungsordnungen des vermietenden Nutzers, soweit diese nicht den nachfolgenden Benutzungsbestimmungen widersprechen, angemessen sowie nicht überraschend sind und sehr gut sichtbar an der Einfahrt des Betriebsgeländes oder unmittelbar im Bereich der Parkflächen aushängen sowie auch gegenüber STARTRAIFF mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zur Kenntnis gebracht werden.
 
Benutzungsbestimmungen
 
a) Der Parkplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von maximal 40 Tonnen (im Weiteren „LKW“) genutzt werden, die zudem folgende Voraussetzungen erfüllen: Der LKW ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, entspricht den geltende rechtlichen Vorschriften und verfügt über den gesetzlich vorgesehenen Haftpflichtversicherungsschutz.
 
b) Soweit nicht anderweitig durch den vermietenden Nutzer mitgeteilt, gelten auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers sinngemäß die Vorschriften der jeweils aktuell geltenden Straßenverkehrsgesetze und -verordnungen.
 
c) Die Benutzung des Parkplatzes und der Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers darf weder Dritte noch den vermietenden Nutzer in ihren / seinen berechtigten Interessen über das vertraglich vorgesehene Maß hinaus beeinträchtigen. Der Parkplatz und die Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers müssen sorgfältig benutzt und dürfen nicht in einer über die ordnungsgemäße Nutzung hinausgehenden Weise genutzt sowie weder beschädigt noch verschmutzt werden.
 
d) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer ist nur in den dafür besonders gekennzeichneten Arealen auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und nur nach ausdrücklicher Freigabe des vermietenden Nutzers erlaubt.
 
e) Es ist verboten, Gegenstände und Abfall, insbesondere Betriebsstoffe und feuergefährliche Stoffe/Gegenstände auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers abzustellen oder zu lagern.
 
f) Es ist verboten, ein Fahrzeug mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser, Klimaanlagenbehältern oder Vergasern sowie anderen Behältnissen, deren Undichtigkeit zu einer Beschädigung des Parkareals und/oder des Betriebsgeländes des vermietenden Nutzers führen können, einzustellen.
 
g) Es ist verboten, das Fahrzeug ohne Aufforderung des vermietenden Nutzers außerhalb des zugewiesenen Parkplatzes abzustellen.
 
h) Es ist verboten, unbefugten Personen Zutritt zu dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers zu verschaffen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. 
 
Die Nutzung des Parkplatzes erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr.
 

4. Mietpreis

Es gilt der im Teilnahmevertrag zwischen den Parteien vereinbarte Mietpreis. Die Abrechnung und Zahlung des Mietpreises erfolgt auf der Grundlage von Sammelabrechnungen entsprechend der im Teilnahmevertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten.
 

5. Untervermietung

Die Anmietung eines Parkplatzes durch die STARTRAIFF nach diesem KTP-Mietvertrag erfolgt ausschließlich im Rahmen des KTP-Geschäftsmodells und damit einzig und allein zur Untervermietung dieses Parkplatzes an einen mietenden Nutzer. Der vermietende Nutzer stimmt daher einer Untervermietung des von STARTRAIFF nach diesem KTP-Mietvertrag angemieteten Parkplatzes ausdrücklich zu.
 
STARTRAIFF verpflichtet sich, dem mietenden Nutzer als Untermieter die ihr in diesem Vertrag auferlegten Verhaltenspflichten, insbesondere die in Ziffer 3 benannten Benutzungsbestimmungen, zur Kenntnis zu geben und den mietenden Nutzer in gleicher Weise zur Einhaltung derselben vertraglich zu verpflichten.
 
Eine weitere Untervermietung durch den mietenden Nutzer ist ausdrücklich nicht gestattet.
 

6. Abtretung / Freistellung

Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung ist es das Ziel der Parteien, durch weitgehende Abtretungsvereinbarungen und Freistellungserklärungen den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, zumal STARTRAIFF die betreffenden Parkflächen nur anmietet, um sie gleichzeitig unterzuvermieten und aus diesem Grunde weder den Zustand der Parkflächen der vermietenden Nutzer noch deren ordnungsgemäße Nutzung durch die mietenden Nutzer unmittelbar beeinflussen kann. Von dem Ziel der Vertragsgestaltung, eine möglichst unmittelbare Beziehung und vertragliche Abwicklung zwischen vermietenden und mietenden Nutzern zu bewirken explizit ausgenommen ist der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der entlang der Vertragskette (vermietender Nutzer <-> STARTRAIFF; STARTRAIFF <-> mietender Nutzer) abgewickelt werden soll.
 
Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, haben die Parteien im Teilnahmevertrag weitgehende Abtretungs- und Freistellungsvereinbarungen getroffen, die u.a. folgendes vorsehen:
 
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und vermietenden Nutzer 
STARTRAIFF hat bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Untervermieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Anspruches auf Rückgabe der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des mietenden Nutzers sowie sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des mietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den vermietenden Nutzer abgetreten. Von dieser Abtretung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der der STARTRAIFF aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zusteht.
 
Der Nutzer hat die Abtretung in seiner Rolle als vermietender Nutzer mit Abschluss des Teilnahmevertrages angenommen.
 
b) Freistellungserklärung des vermietenden Nutzers
STARTRAIFF hat mit der unter Ziffer 6.3 a) des Teilnahmevertrages (Abschnitt I) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den mietenden Nutzer abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Untermietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den mietenden Nutzer oder einen Dritten, hat der vermietende Nutzer STARTRAIFF im Teilnahmevertrag von diesen Ansprüchen vollumfänglich freigestellt. Der vermietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der mietende Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Untermietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der vermietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem mietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP- Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der vermietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem mietenden Nutzer geschlossen.
 
STARTRAIFF ist verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des vermietenden Nutzers auf Verlangen des vermietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des vermietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
 

7. Stornierung von reservierten Parkplätzen

Der KTP-Mietvertrag bzw. die Parkplatzreservierung kann von beiden Parteien bis zum vorgesehenen Mietbeginn kostenfrei über die KTP-Applikationen storniert werden.
 

8. Haftung

Der vermietende Nutzer ist verantwortlich für die Verkehrssicherung seines Betriebsgeländes und – im Falle des Zustandekommens eines Mietvertrags über einen auf seinem Betriebsgelände befindlichen LKW-Parkplatz – für die Verfügbarkeit des bei ihm angemieteten Parkplatzes sowie dafür, dass dieser sich in einem zum vorgesehenen Gebrauch tauglichen Zustand befindet- Entsprechendes gilt für die in diesem Rahmen vom vermietenden Nutzer zur Nutzung durch mietende Nutzer überlassene Toiletten sowie – soweit vorhanden und für die Nutzung durch Mieter ausgewiesen – etwaige Besondere Einrichtungen.
 
Der vermietende Nutzer haftet indessen nicht für Schäden, die STARTRAIFF bzw. dem mietenden Nutzer als ihrem Untermieter durch das Verhalten von anderen mietenden Nutzern oder Dritten entstehen, soweit der vermietende Nutzer nicht nach rechtlichen Grundsätzen für deren Verschulden einzustehen hat. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter des vermietenden Nutzers, sofern Ansprüche gegen diese geltend gemacht werden. Im Übrigen haften der vermietende Nutzer und STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
 
Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
 

9. Schlussbestimmungen

Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag abgegeben werden, bedürfen der Textform. 
 
Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Durchführung des Mietvertrages, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
 
 

Abschnitt III – Mietbedingungen KTP-Untermietvertrag

 

Präambel

Mit der Reservierung eines Parkplatzes über die Funktionen der KTP-Applikationen werden zeitgleich 2 verschiedene Mietverträge geschlossen. Die vorliegenden Mietbedingungen sind wesentlicher Bestandteil des KTP-Untermietvertrages, der mit der vom mietenden Nutzer vorgenommenen Reservierung eines Parkplatzes für eine Parkplatzmiete automatisch zwischen dem STARTRAIFF und dem mietenden Nutzer geschlossen wird.
 

1. Parteibezeichnungen / Begriffe

Es gelten die Parteibezeichnungen und Begriffe, wie sie in den Geschäftsbedingungen zum Teilnahmevertrag definiert sind.
 

2. Pflichten der STARTRAIFF

Mit Abschluss des KTP-Untermietvertrages ist STARTRAIFF verpflichtet, dem mietenden Nutzer für die bei der Reservierung angegebene Mietdauer auf dem bei der Reservierung angegebenen Betriebsgelände eines vermietenden Nutzers einen LKW-Parkplatz und (für die Nutzung durch Mieter ausgewiesene) Toiletten sowie – soweit vorhanden und für die Nutzung durch Mieter ausgewiesen – weitere Einrichtungen, wie bspw. Duschen, einen Pausenraum u.ä. (im Weiteren gemeinsam mit den Toiletten „Besondere Einrichtungen“ genannt), in einem zum vorgesehenen Gebrauch tauglichen Zustand bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen.
 
Die Bewachung oder Verwahrung der eingestellten Fahrzeuge und/oder Ladungen sind nicht
Gegenstand dieses Vertrages.
 

3. Besondere Pflichten des mietenden Nutzers / Benutzungsbestimmungen

Für die Nutzung des Parkplatzes während der Mietdauer gelten die nachfolgenden Benutzungsbestimmungen. Ergänzend gelten etwaige besondere Benutzungsbestimmungen, Haus- oder Nutzungsordnungen des vermietenden Nutzers, soweit diese nicht den nachfolgenden Benutzungsbestimmungen widersprechen und an der Einfahrt des Betriebsgeländes oder unmittelbar im Bereich der Parkflächen aushängen oder auf andere Weise dem mietenden Nutzer mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zur Kenntnis gebracht werden. 
 
Benutzungsbestimmungen
a) Der Parkplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen (im Weiteren „LKW“) genutzt werden, die zudem folgende Voraussetzungen erfüllen: Der LKW ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, entspricht den geltenden rechtlichen Vorschriften und verfügt über den gesetzlich vorgesehenen Haftpflichtversicherungsschutz.
 
b) Soweit nicht anderweitig durch den vermietenden Nutzer mitgeteilt, gelten auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers sinngemäß die Vorschriften der jeweils aktuell geltenden Straßenverkehrsgesetze und -verordnungen
 
c) Die Benutzung des Parkplatzes und der Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers darf weder Dritte noch den vermietenden Nutzer in ihren / seinen berechtigten Interessen über das vertraglich vorgesehene Maß hinaus beeinträchtigen. Der Parkplatz und die Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers müssen sorgfältig benutzt und dürfen nicht in einer über die ordnungsgemäße Nutzung hinausgehenden Weise genutzt sowie weder beschädigt noch verschmutzt werden.
 
d) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer ist nur in den dafür besonders gekennzeichneten Arealen auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und nur nach ausdrücklicher Freigabe des vermietenden Nutzers erlaubt.
 
e) Es ist verboten, Gegenstände und Abfall, insbesondere Betriebsstoffe und feuergefährliche Stoffe/Gegenstände auf dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers abzustellen oder zu lagern.
 
f) Es ist verboten, ein Fahrzeug mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser, Klimaanlagenbehältern oder Vergasern sowie anderen Behältnissen, deren Undichtigkeit zu einer Beschädigung des Parkareals und/oder des Betriebsgeländes des vermietenden Nutzers führen können, einzustellen.
 
g) Es ist verboten, das Fahrzeug ohne Aufforderung des vermietenden Nutzers außerhalb des zugewiesenen Parkplatzes abzustellen.
 
h) Es ist verboten, unbefugten Personen Zutritt zu dem Betriebsgelände des vermietenden Nutzers zu verschaffen.
 
i) Der mietende Nutzer ist verpflichtet, sowohl den vermietenden Nutzer als auch STARTRAIFF unverzüglich zu informieren, soweit der mietende Nutzer die Parkfläche, andere Bestandteile des Betriebsgeländes des vermietenden Nutzers oder die Besonderen Einrichtungen des vermietenden Nutzers beschädigt hat. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Parkplatzes besteht nicht. Die Nutzung des Parkplatzes erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr.
 

4. Mietpreis

Es gilt der in den KTP-Applikationen bei Reservierung angegebene Mietpreis. Die Abrechnung und Zahlung des Mietpreises erfolgt auf der Grundlage von Sammelabrechnungen entsprechend der im Teilnahmevertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten.
 

5. Untervermietung

Eine Untervermietung des LKW-Parkplatzes durch den mietenden Nutzer ist ausdrücklich nicht gestattet.
 

6. Abtretung / Freistellung

Im Rahmen dieser Vertragsgestaltung ist es das Ziel der Parteien, durch weitgehende Abtretungsvereinbarungen und Freistellungserklärungen den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, zumal STARTRAIFF die betreffenden Parkflächen nur anmietet, um sie gleichzeitig unterzuvermieten und aus diesem Grunde weder den Zustand der Parkflächen der vermietenden Nutzer noch deren ordnungsgemäße Nutzung durch die mietenden Nutzer unmittelbar beeinflussen kann. Von dem Ziel der Vertragsgestaltung, eine möglichst unmittelbare Beziehung und vertragliche Abwicklung zwischen vermietenden und mietenden Nutzern zu bewirken explizit ausgenommen ist der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der entlang der Vertragskette (vermietender Nutzer <-> STARTRAIFF; STARTRAIFF <-> mietender Nutzer) abgewickelt werden soll. Im Hinblick auf das Ziel der Parteien, den vermietenden Nutzer und den mietenden Nutzer in Bezug auf die Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Mietverträgen entstehen, weitgehend so zu stellen, als ob diese unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über die LKW-Parkfläche geschlossen hätten, haben die Parteien im Teilnahmevertrag weitgehende Abtretungs- und Freistellungsvereinbarungen getroffen, die u.a. folgendes vorsehen:
 
a) Abtretungsvereinbarung zwischen STARTRAIFF und mietenden Nutzer 
STARTRAIFF hat bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilnahmevertrages sämtliche Ansprüche, die ihr als Mieter aus oder im Zusammenhang mit dem jeweils zum Reservierungsvorgang abgeschlossenen KTP-Mietvertrag gegen den vermietenden Nutzer zustehen und zukünftig zustehen werden, einschließlich des Hauptleistungsanspruchs auf Überlassung der Mietsache in geeignetem Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch sowie sämtlicher Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Nebenpflichten des vermietenden Nutzers und sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des vermietenden Nutzers, an Erfüllung statt an den mietenden Nutzer abgetreten. Der Nutzer hat die Abtretung in seiner Rolle als mietender Nutzer mit Abschluss des
Teilnahmevertrages angenommen.
 
b) Freistellungserklärung des mietenden Nutzers
STARTRAIFF hat mit der unter 6.2 a) des Teilnahmevertrages (Abschnitt I) enthaltenen Abtretungserklärung ihr aus dem KTP-Untermietvertrag gegen den mietenden Nutzer zustehende Ansprüche an den vermietenden Nutzer (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses) abgetreten. Soweit dennoch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem KTP-Mietvertrag direkt gegenüber der STARTRAIFF geltend gemacht werden, sei es durch den vermietenden Nutzer oder einen Dritten, hat der mietende Nutzer STARTRAIFF im Teilnahmevertrag von diesen Ansprüchen vollumfänglich freigestellt. Der mietende Nutzer und STARTRAIFF stimmen darüber überein, dass Ziel dieser Freistellungserklärung die vollständige Freistellung der STARTRAIFF von allen Ansprüchen, die der vermietender Nutzer oder Dritte aus dem KTP-Mietvertrag gegenüber der STARTRAIFF stellen, ist und der mietende Nutzer in Bezug auf Ansprüche, die von dem vermietenden Nutzer oder Dritten gegenüber der STARTRAIFF erhoben werden, so haftet, als hätte nicht die STARTRAIFF die betreffende Parkfläche aufgrund eines KTP-Mietvertrags angemietet und sogleich aufgrund eines KTP-Untermietvertrags untervermietet, sondern der mietende Nutzer einen (einzigen) Mietvertrag unmittelbar mit dem vermietenden Nutzer geschlossen. Von dieser Freistellungserklärung ausgenommen ist ausdrücklich der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der dem vermietenden Nutzer aus dem KTP-Mietvertrag gegen STARTRAIFF zusteht.
 
STARTRAIFF ist in diesem Fall verpflichtet, im Hinblick auf die bestehende Freistellungsverpflichtung des mietenden Nutzers auf Verlangen des mietenden Nutzers gegen eine Inanspruchnahme durch einen Anspruchsteller geeignete Abwehrmaßnahmen auf Kosten des mietenden Nutzers zu ergreifen, soweit diese Verteidigung eine überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
 

7. Stornierung von reservierten Parkplätzen

Der KTP-Mietvertrag bzw. die Parkplatzreservierung kann von beiden Parteien bis zum vorgesehenen Mietbeginn kostenfrei über die KTP-Applikationen storniert werden.
 

8. Haftung

Der mietende Nutzer ist verantwortlich für die vertragsgemäße Nutzung des Betriebsgeländes des vermietenden Nutzers sowie für die rechtzeitige und vollständige Räumung der von ihm genutzten Parkflächen bei Mietende; Entsprechendes gilt für die in diesem Rahmen vom vermietenden Nutzer zur Nutzung durch mietende Nutzer überlassene Toiletten sowie – soweit vorhanden und für die Nutzung durch Mieter ausgewiesen – etwaige Besondere Einrichtungen. Der mietende Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung der Benutzungsbestimmungen und ist auch für das Verhalten der von ihm angestellten, beauftragten oder in sonstiger Weise von ihm im Zusammenhang mit dem KTP-Mietvertrag eingeschalteten Dritten, insbesondere der LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, verantwortlich.
 
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen STARTRAIFF ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. STARTRAIFF haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem mietenden Nutzer durch das Verhalten von anderen mietenden Nutzern oder Dritten entstehen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STARTRAIFF, sofern Ansprüche gegen diese geltend gemacht werden.
 
Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des mietenden Nutzers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haftet STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der mietende Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
 

9. Schlussbestimmungen

Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag abgegeben werden, bedürfen der Textform. Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Durchführung des Mietvertrages, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

Abschnitt IV – Mietbedingungen KTP-Zugangssystem

 

1.Geltungsbereich

STARTRAIFF stellt dem vermietenden Nutzer das KTP-Zugangssystem im Rahmen eines Mietverhältnisses nach Maßgabe der nachfolgend genannten Mietbedingungen zur Verfügung. Abweichende Bedingungen des vermietenden Nutzers werden auch, wenn STARTRAIFF nicht ausdrücklich widerspricht, nicht Vertragsinhalt.
 

2. Parteibezeichnungen / Begriffe

Es gelten die Parteibezeichnungen und Begriffe, wie sie in den Geschäftsbedingungen zum Teilnahmevertrag definiert sind.
 

3. Vertragsschluss / Mindestvertragsdauer / Kündigung

Der Mietvertrag zwischen vermietendem Nutzer und STARTRAIFF über das KTP-Zugangssystem kommt zustande, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, jedoch nicht vor Abschluss des KTP-Teilnahmevertrages:
 
a) Der Nutzer hat gegenüber STARTRAIFF verbindlich den Wunsch zur Vermietung von Lkw-Parkplätzen auf einem Betriebsgelände des Nutzers geäußert und STARTRAIFF hat der Anbindung des Betriebsgeländes des Nutzers an KTP zumindest in Textform zugestimmt;
b) Das Betriebsgelände des vermietenden Nutzers und/oder die darauf befindlichen Sanitäranlagen verfügen über ein Zugangskontrollsystem (bspw. Rolltor o.ä.);
c) STARTRAIFF hat eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/ oder den Sanitäranlagen durchgeführt und
d) STARTRAIFF hat dem vermietenden Nutzer die Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems zum Betriebsgelände und/oder den Sanitäranlagen zumindest in Textform bestätigt. 
 
Der Mietvertrag wird zunächst für die Dauer von 3 Jahren geschlossen; soweit das Mietende nach Ablauf der anfänglichen Festlaufzeit von 3 Jahren nicht auf einen Monatsletzten fällt, verlängert sich die anfängliche Festlaufzeit um die Tage bis zum kommenden Monatsletzten. Er verlängert sich sodann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei in Textform ordentlich gekündigt wird. Der vermietende Nutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und STARTRAIFF unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen.
 
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Es wird klargestellt, dass für beide Parteien ein wichtiger Grund vorliegt, wenn eine Partei den KTP-Teilnahmevertrag gekündigt hat oder der KTP-Teilnahmevertrag auf anderem Wege beendet wurde. In diesem Fall kann der vermietende Nutzer eine außerordentliche Kündigung frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem auch der KTP-Teilnahmevertrag endet.
 

4. Vertrags- und Mietgegenstand

STARTRAIFF installiert nach Maßgabe der weiteren Vertragsbestimmungen für den Nutzer das KTP-Zugangssystem (Mietgegenstand) an den entsprechenden – zuvor zwischen dem Nutzer und STARTRAIFF abgestimmten – Zugangskontrollsystemen zum und auf dem Betriebsgelände des Nutzers.
 
STARTRAIFF nimmt das KTP-Zugangssystem in Betrieb, übergibt dieses unmittelbar anschließend an den Nutzer und hält es während der Vertragsdauer instand.
 
Der Nutzer mietet und übernimmt das KTP-Zugangssystem und zahlt dafür den im Teilnahmevertrag vereinbarten Mietzins zzgl. etwaig gesondert ausgewiesener Installationskosten. Die Abrechnung und Zahlung des Mietpreises erfolgt auf der Grundlage der im Teilnahmevertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten.
 

5. Installation des KTP-Zugangssystems

Die Installation des KTP- Zugangssystems erfordert besondere technische Voraussetzungen. STARTRAIFF bzw. deren Beauftragte werden im Vorfeld eine technische Prüfung hinsichtlich der Installationsmöglichkeit des KTP-Zugangssystems (ggf. vor Ort) durchführen. Sollte sich nach Abschluss des Mietvertrages herausstellen, dass eine Installation des KTP-Zugangssystems an den Zugangskontrollsystemen des Nutzers aus technischen Gründen doch nicht möglich oder für STARTRAIFF mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, ist STARTRAIFF berechtigt, durch schriftliche Erklärung an den Nutzer von diesem Vertrag zurückzutreten.
 
STARTRAIFF wird das KTP-Zugangssystem zeitnah nach Abschluss dieses Vertrages an einem mit dem Nutzer abgestimmten Termin fachgerecht installieren. STARTRAIFF ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Installation der KTP-Zugangssystems die erforderlichen technischen Änderungen bzw. Umbauten an den entsprechenden vorhandenen Zugangskontrollsystemen des vermietenden Nutzers vorzunehmen.
 
Die Installation des KTP-Zugangssystems erfolgt ausdrücklich nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, nämlich in Ausübung und für die Dauer des vorliegenden Mietvertrages (zzgl. der Zeit für die Deinstallation nach Vertragsende). Die Vertragsparteien haben bereits bei dem Einbau der Komponenten des KTP-Zugangssystems den Willen, dass diese Anlagenkomponenten lediglich Scheinbestandteil des Grundstückes bzw. des Gebäudes des Nutzers sind. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich STARTRAIFF, das KTP-Zugangssystem mit allen Anlagenkomponenten nach Beendigung dieses Vertrages wieder abzubauen bzw. zu entfernen.
 

6. Inbetriebnahme des KTP-Zugangssystems

Das KTP-Zugangssystem wird durch STARTRAIFF nach der Installation fachgerecht in Betrieb genommen. STARTRAIFF stellt dem Nutzer im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des KTP-Zugangssystems folgende Dokumentation zur Verfügung:
 
a) EG-Herstellererklärung im Sinne der EG-Richtlinien,
b) Bedienungsanleitung für elektronischen Türdrücker und/oder elektronischen Türknauf.
 

7. Wartung / Instandhaltung

STARTRAIFF trifft die Pflicht zur gebrauchsfähigen Erhaltung des KTP-Zugangssystems (inklusive etwaig erforderlicher Wartungsmaßnahmen) während der Dauer des Mietvertrages. STARTRAIFF wird in der Regel innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach einer Fehlermeldung mit dem Nutzer zwecks Terminvereinbarung zur Fehlerbehebung in Kontakt treten und den Fehler in der Regel innerhalb einer Frist von weiteren 20 Bankarbeitstagen beheben. Der vermietende Nutzer wird zu diesem Zwecke STARTRAIFF bzw. deren Beauftragten das Betreten, Befahren sowie sonstige nötige Nutzungen seines Betriebsgeländes für Zwecke der Fehlerbehebung während der üblichen Geschäftszeiten gestatten; STARTRAIFF wird die betreffenden Termine in der Regel mindestens drei Bankarbeitstage vorher ankündigen. STARTRAIFF steht für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt zu, es sei denn, der vermietende Nutzer hat die Beschädigung oder sonstige zu beseitigende Fehler zu vertreten.
 

8. Mängel und Gewährleistung

Der Nutzer hat Mängel an dem Mietgegenstand, die nach Inbetriebnahme und Übergabe an den Nutzer auftreten und erkannt werden, unverzüglich STARTRAIFF anzuzeigen.
 
Im Verhältnis zwischen dem Nutzer und STARTRAIFF finden die mietrechtlichen Bestimmungen zu
Sachmängeln Anwendung. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird jedoch ausgeschlossen.
 

9. Vertragsbeendigung

Nach Beendigung des Mietvertrages entfernt STARTRAIFF das KTP-Zugangssystem aus den Zugangskontrollsystemen des Nutzers einschließlich aller Nebenanlagen und Leitungen (Rückbaupflicht). Von der Rückbauverpflichtung ausgenommen sind Komponenten des KTP-Zugangssystems, deren Verbleib die Funktion eines vor Installation des KTP-Zugangssystems vorhandenen Zugangskontrollsystems des vermietenden Nutzers technisch nicht beeinträchtigt und auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung des vermietenden Nutzers mit sich bringt. Insoweit ist STARTRAIFF nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Zugangskontrollsysteme wiederherzustellen. Der Rückbau erfolgt zeitnah nach Beendigung dieses Mietvertrages.
 

10. Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers

Der vermietende Nutzer versichert, Eigentümer des Betriebsgeländes oder aufgrund eines sonstigen Rechts dazu befugt zu sein, das KTP-Zugangssystem an den dafür vorgesehenen Zugangskontrollsystemen auf dem Betriebsgelände installieren zu lassen bzw. hierfür erforderliche Änderungen an den Zugangskontrollsystemen vornehmen zu lassen. Der Nutzer trägt die Kosten für den Strom, der im Zusammenhang mit dem Betreiben des KTP-Zugangssystems anfällt.
 
Der Nutzer darf den Mietgegenstand Dritten nicht zugänglich machen und hat diesen auch im Übrigen vor Zugriffen Dritter oder Beeinträchtigungen zu schützen.
 
Der Nutzer verpflichtet sich, jede Veränderung oder sonstige Manipulation an dem Mietgegenstand zu unterlassen. Sofern Arbeiten an den betreffenden Zugangskontrollsystemen erforderlich werden, die möglicherweise auch einen Zugriff auf das KTP-Zugangssystem erfordern, wird sich der Nutzer mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf mit STARTRAIFF abstimmen. Der Nutzer ist verpflichtet, STARTRAIFF unverzüglich zu informieren, sofern die Nutzung des KTP-Zugangssystems – aus welchem Grund auch immer – beeinträchtigt ist.
 

11. Zutrittsrecht

Der Nutzer hat – sofern keine Gefahr im Verzug besteht – nach vorheriger Benachrichtigung der STARTRAIFF Zutritt zu seinem Betriebsgelände und den Zugangskontrollsystemen, an denen das KTP-Zugangssystem installiert ist bzw. werden soll, zu gestatten, soweit dies für die Durchführung des Vertrages, insbesondere die Installation, die Wartung und den Rückbau des KTP-Zugangssystems sowie die Prüfung der Funktion und etwaige Reparaturen des KTP-Zugangssystems, erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug gilt dies auch ohne vorherige Benachrichtigung durch die STARTRAIFF.
 

12. Einschaltung Dritter

STARTRAIFF ist nach freiem Ermessen berechtigt, Dritte (Subunternehmer, sonstige Beauftragte) mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Mietvertrag zu beauftragen. Einer Zustimmung des Nutzers bedarf es ausdrücklich nicht.
 

13. Haftung

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen STARTRAIFF ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der STARTRAIFF, sofern der Nutzer Ansprüche gegen diese geltend macht.
 
Von dem vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STARTRAIFF, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haftet STARTRAIFF nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen.
 

14. Schlussbestimmungen

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB.
Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen nach diesem Vertrag, einschließlich vertraglicher Rechte und Pflichten, der Wirksamkeit des Vertrages und deliktischer Ansprüche ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Wiesbaden.
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
 
 

Anlage 5 

Versicherungsausweis
zur Gruppenversicherung im
KRAVAG Truck Parking

 

Die STARTRAIFF GmbH hat zugunsten der am KRAVAG Truck Parking teilnehmenden Unternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Über den Gruppenversicherungsvertrag sind die teilnehmenden Unternehmen sowie deren Mitarbeiter während der Nutzung des KRAVAG Truck Parkings auf Basis des Gruppenversicherungsvertrages abgesichert. Der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes ist dem Gruppenversicherungsvertrag und seinen Anlagen zu entnehmen.

1. Name und Anschrift des Risikoträgers und Kontakt-E-Mail im Schadensfall

Versicherungsunternehmen ist die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 in Hamburg. Per E-Mail erreichen Sie die KRAVAG unter info@kravag.de.

2. Versicherungsscheinnummer des Gruppenversicherungsvertrages

Die Versicherungsscheinnummer des Gruppenversicherungsvertrages lautet 760 85 351103469.

3. Versicherungsumfang, Versicherungsbedingungen und Selbstbehalte

Für den über den Gruppenversicherungsvertrag zur Verfügung gestellten Versicherungsschutz gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen KLB Teile B & C der KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 10.2020. Folgende Risiken sind über den Gruppenversicherungsvertrag abgesichert:

Vandalismus-Deckung (für Parkraumanbieter)
Es besteht Versicherungsschutz für Schäden an Gebäuden, am Grundstück und am Inventar der Parkraumanbieter, die dem Parkraumnutzer während des Parkens überlassen werden (z. B. sanitäre Einrichtungen) und durch den Parkraumnutzer unabhängig vom Grad des Verschuldens verursacht und nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Parkraumnutzers ersetzt werden. Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Für die Vandalismus Deckung gelten die Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur KRAVAGLOGISTIC POLICE und die Versicherungsbedingungen KLP, Teil C.

Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung (für Parkraumanbieter)
Für Schäden/Ansprüche, für die im Rahmen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung aufgrund des fehlenden Einschlusses der Betriebsart Parkraumvermietung im Rahmen des KRAVAG Truck Parking kein Versicherungsschutz gewährt wird, wird über den Gruppenvertrag Versicherungsschutz gewährt. Die Höchstentschädigung je Schadenereignis ist begrenzt auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung der KRAVAG für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahre ist auf 10.000.000 EUR beschränkt. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Kurzzeitvermietung von Parkflächen im Rahmen des KRAVAG Truck Parking.

Für die Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung Deckung gelten die Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur KRAVAG-LOGISTIC POLICE und die Versicherungsbedingungen KLP, Teil B.

Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung (für Parkraumnutzer)
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher Betriebsangehörigen der
parkraumnutzenden Betriebe für Schäden, die sie in Ausführung ihrer privaten Verrichtungen – während des Aufenthalts beim Parkraumanbieter aufgrund eines gebuchten Parkplatz – verursachen. Der Versicherungsschutz ist begrenzt je Schadenereignis auf 100.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Für die Subsidiäre Privathaftpflichtversicherung gelten die Versicherungsbedingungen Allgemeiner Teil zur KRAVAG-LOGISTIC POLICE und die Versicherungsbedingungen KLP, Teil B sowie als besondere Vereinbarungen Anhang 3 (Privat-Haftpflichtversicherung).

Für alle vorgenannten Versicherungsbausteine entfallen die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen genannten Selbstbehalte.

Besondere Vereinbarungen zur Einschränkung der Kombi-Haftpflichtpolice gemäß Teil B der AVB KLB (Ausschluss des Risikoteils Verkehrshaftung): Nicht Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags sind Haftpflichtansprüche aus Güterschäden, d. h. Verlust und Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Verkehrsvertrages oder Logistikvertrages sind; Güterfolgeschäden, d. h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden (weder Personen- oder Sachschäden oder Abhandenkommen von Sachen noch Folgeschäden hieraus noch Verzugsschäden), die aufgrund eines Verkehrs- oder Logistikvertrages geltend gemacht werden; Lieferfristüberschreitungen aufgrund von Verkehrsverträgen. Der vorstehend beschriebene Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen.

4. Hinweis auf die Rechte und die zu erfüllenden Pflichten der versicherten Person

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung werden die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen berücksichtigt, sofern nach den Regelungen des Gruppenversicherungsvertrages, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen die Kenntnis und das Verhalten der Versicherungsnehmerin von rechtlicher Bedeutung sind. Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin gegen die KRAVAG geltend zu machen. § 44 Abs. 2 VVG wird abbedungen. Das Recht zur Aufrechnung der KRAVAG gegen Forderungen versicherter Personen ist ausgeschlossen. §35 VVG wird abbedungen.

5. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag durch die teilnehmenden Unternehmen erfolgt im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Teilnahmevertrages zum KRAVAG Truck Parking. Für alle Versicherungsbausteine – bis auf die Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung des Parkraumanbieters – gilt: Der Versicherungsschutz beginnt jeweils eine Stunde vor dem in der Buchung angegebenen Datum/Uhrzeit und er endet eine Stunde nach dem in der Buchung angegebenen Datum/Uhrzeit. Der Versicherungsschutz für die Erweiterung zur Betriebshaftpflichtversicherung des Parkraumanbieters beginnt mit dem Abschluss des Teilnahmevertrages und endet mit der Beendigung des Teilnahmevertrages, spätestens jedoch mit dem Ende des Gruppenversicherungsvertrages.

6. Hinweis zu regionalen Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Für Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland kann der Versicherungsschutz ausschließlich mit Bezug auf die Nutzung der in Deutschland belegenen Parkplätze angeboten werden. Hierbei ist zu beachten, dass die in Deutschland umsatzsteuerbefreite Verschaffung des Versicherungsschutzes im Ausland ggf. zu umsatzsteuerrelevanten Tatbeständen führt. Die entsprechende Prüfung sowie die folgende Abführung der ggf. geschuldeten Umsatzsteuer obliegt den teilnehmenden Unternehmen, STARTRAIFF kann hierbei nicht unterstützen.